OFD München - Verfügung vom 14.12.1998
S 7306

OFD München - Verfügung vom 14.12.1998 (S 7306) - DRsp Nr. 2008/86678

OFD München, Verfügung vom 14.12.1998 - Aktenzeichen S 7306

DRsp Nr. 2008/86678

§ 15 UStG Aufteilung der Vorsteuern beim Erwerb von gemischtgenutzten Grundstücken

Nach den BFH-Urt. v. 5.2.1998 (BStBl 1998 II S. 492) und 12.3.1998 (BStBl 1998 II, S. 525) ist beim Erwerb von gemischtgenutzten Grundstücken eine Vorsteueraufteilung entsprechend der Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag nach Ertragswerten möglich.

Diese Entscheidungen führen nicht zu dem Ergebnis, bei gemischtgenutzten Grundstücken generell eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der Umsätze zuzulassen.

Entscheidend dafür, die Aufteilung der Vorsteuern nach Ertragswerten als sachgerechte Schätzung i. S. des § 15 Abs. 4 S. 2 UStG anzusehen, war, daß für die Bildung des Kaufpreises - objektiv nachprüfbar - ein bestimmtes Wertermittlungsverfahren hinsichtlich der unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile maßgebend war.

In einem Fall lag ein Bankgutachten vor, im anderen Fall beruhte die Kaufpreisermittlung auf der sog. Maklerregel (überschlägiges Verfahren, wie es von Grundstücksmaklern zur Kurzinformation verwendet wird).

Der BFH führt in seinen Urt. u. a. aus:

  • Urt. v. 5.2.1998