OFD München - Verfügung vom 19.05.2004
S 2150 a - 87 St 31

OFD München - Verfügung vom 19.05.2004 (S 2150 a - 87 St 31) - DRsp Nr. 2008/87805

OFD München, Verfügung vom 19.05.2004 - Aktenzeichen S 2150 a - 87 St 31

DRsp Nr. 2008/87805

Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (§ 162 AO)

1. Allgemeine Grundsätze

Führen Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind, keine ordnungsgemäßen Bücher, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Dies gilt auch für Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nrn. 2 - 4 EStG erfüllen, wenn sie keine Bücher geführt und auch die Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht aufgezeichnet haben (R 127 Abs. 1 EStR).

Ziel der Schätzung muss es sein, möglichst den tatsächlichen Gewinn des Wirtschaftsjahres festzustellen. Dabei liegt es im Ermessen des Finanzamts, jene Schätzungsmethode anzuwenden, die den Verhältnissen im Einzelfall am besten gerecht wird (z.B. Richtsatzschätzung, Schätzung durch Vermögensvergleich).

Bei Landwirten, deren Gewinn nunmehr (erstmals) geschätzt werden muss, weil sie ihrer Verpflichtung, Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen, nicht mehr nachkommen, ist der Gewinnschätzung zumindest der Gewinn des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags, der im Regelfall 10 % des Gewinns des Vorjahres beträgt, anzusetzen.