OFD München - Verfügung vom 20.10.1998
S 2233 - 54/5 St 426

OFD München - Verfügung vom 20.10.1998 (S 2233 - 54/5 St 426) - DRsp Nr. 2008/81601

OFD München, Verfügung vom 20.10.1998 - Aktenzeichen S 2233 - 54/5 St 426

DRsp Nr. 2008/81601

§ 13 a EStG Ermittlung des Gewinns nichtbuchführender Land- und Forstwirte ; Baumschulen

1. Allgemeines

Baumschulflächen gehören bewertungsrechtlich zur gärtnerischen Nutzung i.S. des § 59 BewG. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind die hieraus erzielten Gewinne im Rahmen des § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG gesondert zu erfassen, wenn der nach dem BewG ermittelte Vergleichswert ggf. mit anderen Sondernutzungen 2.000 DM übersteigt. Dieser Wert wird bereits bei einer Baumschulfläche von ca. 0,1 ha erreicht.

Baumschulbetriebe können als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni (§ 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder das Kalenderjahr (§ 8 c Abs. 2 EStDV) bestimmen.

2. Gewinnermittlung

Soweit genauere Erkenntnisse nicht vorliegen, kann der Sondergewinn nach folgenden Richtsätzen ermittelt werden:

  1. 2.1

    Eigenproduktion DM/ha
    Ziergehölzflächen
    (Rhododendron, Azaleen, Koniferen, Immergrüne Gehölze, sonstige Ziergehölze)
    Erlöse 60.000 - 120.000
    Mittel 91.000
    Betriebseinkommen 33.000 - 60.000
    Mittel 48.000
    Obst- und Forstgehölzflächen
    Erlöse 46.500 - 80.000
    Mittel 63.000
    Betriebseinkommen 24.000 - 42.000
    Mittel 33.000

    Das Betriebseinkommen berechnet sich aus den Betriebseinnahmen einschl. USt abzüglich Sachkosten; es ist in der Regel nach dem Mittelsatz zu schätzen.