Baumschulflächen gehören bewertungsrechtlich zur gärtnerischen Nutzung i.S. des § 59 BewG. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind die hieraus erzielten Gewinne im Rahmen des § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG gesondert zu erfassen, wenn der nach dem BewG ermittelte Vergleichswert ggf. mit anderen Sondernutzungen 2.000 DM übersteigt. Dieser Wert wird bereits bei einer Baumschulfläche von ca. 0,1 ha erreicht.
Baumschulbetriebe können als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni (§ 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder das Kalenderjahr (§ 8 c Abs. 2 EStDV) bestimmen.
Soweit genauere Erkenntnisse nicht vorliegen, kann der Sondergewinn nach folgenden Richtsätzen ermittelt werden:
2.1
Eigenproduktion | DM/ha | |
• | Ziergehölzflächen | |
(Rhododendron, Azaleen, Koniferen, Immergrüne Gehölze, sonstige Ziergehölze) | ||
Erlöse | 60.000 - 120.000 | |
Mittel | 91.000 | |
Betriebseinkommen | 33.000 - 60.000 | |
Mittel | 48.000 | |
• | Obst- und Forstgehölzflächen | |
Erlöse | 46.500 - 80.000 | |
Mittel | 63.000 | |
Betriebseinkommen | 24.000 - 42.000 | |
Mittel | 33.000 |
Das Betriebseinkommen berechnet sich aus den Betriebseinnahmen einschl. USt abzüglich Sachkosten; es ist in der Regel nach dem Mittelsatz zu schätzen.
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