OFD München - Verfügung vom 23.06.1999
S 7100

OFD München - Verfügung vom 23.06.1999 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86783

OFD München, Verfügung vom 23.06.1999 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86783

§ 1 UStG Behandlung der Erschließung von Gewerbegebieten durch Gemeinden oder eingeschaltete Erschließungsträger

Die Erschließung von Grundstücken ist eine hoheitliche Aufgabe der Kommunen (§ 123 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB). Die Kommunen können im Wege des Erschließungsvertrages (§ 124 BauGB) private Dritte mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragen. Der beauftragte Erschließungsträger ist lediglich ein eingeschalteter Dritter, dessen sich die Kommunen zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe bedienen. Eine die Kommune von der Erschließungslast befreiende Übertragung auf den Erschließungsträger ist nicht möglich.

Dazu sind verschiedene Sachverhalte vorgetragen worden, zu denen die OFD folgende Auffassung vertritt:

1. Die Gemeinde beauftragt die B-GmbH, ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Grundstück zu erschließen. B stellt die Erschließungsanlagen entgeltlich für die Gemeinde her.

Die B-GmbH erbringt mit der entgeltlichen Herstellung der Erschließungsanlagen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung (Beachte: Mindestbemessungsgrundlage bei kommunaleigener GmbH). Die B-GmbH kann insoweit den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen. Die Gemeinde ist kein Unternehmer und kann deshalb keinen Vorsteuerabzug geltend machen.