OFD München - Verfügung vom 28.01.1998
S 1988

OFD München - Verfügung vom 28.01.1998 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/80737

OFD München, Verfügung vom 28.01.1998 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/80737

Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG

Anlage: 1 Textbaustein

1. Allgemeines

Für den Erwerb eines zu modernisierenden Gebäudes (bzw. einer Eigentumswohnung) kommen Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit in Betracht, als die Anschaffungskosten (AK) auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, die nach Abschluß des Kaufvertrags durchgeführt worden sind (-> vgl. Überwachungsbogen ESt 7 C).

Zur Frage der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Modernisierungsanteil weise ich auf folgendes hin:

2. Kaufpreisaufteilung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises am Verhältnis der Verkehrswerte der in steuerrechtlicher Hinsicht zu differenzierenden Wirtschaftsgüter - einschließlich der Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG - zu orientieren (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1985,BStBl. II S. 252 m. w. N.). Die sogenannte ,,Restwertmethode'' wurde vom BFH verworfen.

Die in den notariellen Verträgen ausgewiesene Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises kann regelmäßig nicht ohne weiteres der Besteuerung zugrundegelegt werden.

Zur Veranschaulichung der Problematik ein vereinfachtes Beispiel: