OFD München - Verfügung vom 28.05.1998
S 2303

OFD München - Verfügung vom 28.05.1998 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/85187

OFD München, Verfügung vom 28.05.1998 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/85187

§ 50a EStG Steuerabzug nach Abs. 4 Nr. 3 für Vergütungen aus dem Vertrieb von Standort-Software im Inland

Das BMF hat in einem Einzelfall zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG für Vergütungen aus dem Vertrieb von Standort-Software im Inland folgende Auffassung vertreten:

1. Begriff der Standort-Software im ertragsteuerlichen Sinne:

Bei den Computerprogrammen mit Befehlsstruktur (Software) wird grundsätzlich zwischen der System-Software und der Anwender-Software unterschieden.

Die System-Software ist rein maschinenorientiert. Ohne sie ist die Hardware nicht einsatzfähig. Im Gegensatz hierzu ist die Anwender-Software auf die Probleme des Anwenders bezogen, d. h. mit ihrer Hilfe kann der Anwender z. B. Fragen des Rechnungswesens oder der Kostenrechnung lösen. Die Anwender-Software unterteilt sich weiter in Individual- und Standard-Anwender-Software. Die Individual-Software wird für einen bestimmten Problemfall und/oder einen bestimmten Anwender hergestellt. Mit ihrer Hilfe soll ein konkretes und individuelles Problem gelöst werden. Die Standard-Software kann dagegen von einem größeren Benutzerkreis zur Bewältigung gleichartiger Probleme verwendet werden. Sie ist abstrakt und generell. Ein Unterfall der Standard-Software sind wiederum die sog. Trivial-Programme (z. B. Computerspiele).