OFD München - Verfügung vom 29.12.1999
InvZ 1050

OFD München - Verfügung vom 29.12.1999 (InvZ 1050) - DRsp Nr. 2008/86190

OFD München, Verfügung vom 29.12.1999 - Aktenzeichen InvZ 1050

DRsp Nr. 2008/86190

§ 4 InvZulG Investitionszulage; Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 InvZulG 1999

Nach § 4 InvZulG 1999 wird eine Investitionszulage in Höhe von 15 v. H. für nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2005 vorgenommene nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung gezahlt. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder sind Bemessungsgrundlage der InvZul die Zahlungen, die im jeweiligen Kj für begünstigte Modernisierungsarbeiten abzüglich eines Selbstbehalts von 5 000 DM (§ 4 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999) geleistet werden. Die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1999 auf insgesamt 40 000 DM begrenzt.

Der Förderhöchstbetrag bezieht sich auf die jeweiligen Aufwendungen für eine Wohnung. Dementsprechend ist auch für jede Wohnung ein Selbstbehalt von 5 000 DM abzuziehen. Der Abzug ist in jedem Kj vorzunehmen, für das eine InvZul beantragt wird.

Beispiel: A ist Eigentümer eines 1985 erbauten Einfamilienhauses in Erfurt, das er selbst bewohnt. In den Jahren 1999 und 2000 nimmt er an dem Haus Modernisierungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von 30 000 DM bzw. 25 000 DM vor.

Begünstigte Modernisierungsaufwendungen im Jahr 1999

Aufwendungen 30 000 DM
./. Selbstbehalt