OFD Münster - Verfügung vom 02.02.2011
Kurzinfo ESt 3/2011
Normen:
EStG § 52a Abs. 10 Satz 7; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7;

OFD Münster - Verfügung vom 02.02.2011 (Kurzinfo ESt 3/2011) - DRsp Nr. 2011/80062

OFD Münster, Verfügung vom 02.02.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 3/2011

DRsp Nr. 2011/80062

Normenkette:

EStG § 52a Abs. 10 Satz 7; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7;

Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 ( BStBl 2010, I 1394) wurde mit § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG klarstellend geregelt, dass erhaltene Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu versteuern sind. Nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG ist dabei auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterliegen auch erhaltene Stückzinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung.

Die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG entspricht der im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BMF vom 22.12.2009, IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl 2010, I 94, Rz. 50) dargelegten Verwaltungsauffassung.

Beim FG Münster ist nunmehr unter dem Az. 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren anhängig, in dem vom Kläger geltend gemacht wird, dass es sich bei der Änderung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würde.

Es bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend zu stellen, sofern die Einspruchsführer ihren Einspruch auf das anhängige FG-Verfahren stützen.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.