OFD Münster - Verfügung vom 02.12.2011
Kurzinfo ESt 34/2011

OFD Münster - Verfügung vom 02.12.2011 (Kurzinfo ESt 34/2011) - DRsp Nr. 2012/80035

OFD Münster, Verfügung vom 02.12.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 34/2011

DRsp Nr. 2012/80035

Erhöhung des Höchstbetrages für Unterhaltsleistungen um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG)

Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Es wurde die Frage gestellt, ob die begünstigten Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden können.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

In dem Beispiel zu H 33a. 1 EStH 2010 unterstützt ein Stpfl. seinen Sohn mit monatlich 100 €. Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Unterstützende die Versicherungsbeiträge konkret übernommen hat. In der Lösung zu diesem Beispiel wird der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die Krankenversicherungsbeiträge (abzüglich 4 %) und die Pflegeversicherungsbeiträge erhöht.