OFD Münster - Verfügung vom 03.04.2006
S 1980 - 123 - St 22 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 03.04.2006 (S 1980 - 123 - St 22 - 33) - DRsp Nr. 2008/89898

OFD Münster, Verfügung vom 03.04.2006 - Aktenzeichen S 1980 - 123 - St 22 - 33

DRsp Nr. 2008/89898

Investmentsteuergesetz (InvStG), Einzelfragen

Zu weiteren Einzelfragen in Zusammenhang mit dem Investmensteuergesetz sowie dem BMF-Schreiben vom 02.06.2005 - IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, BStBl 2005 I S. 728 hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

1. Umfang der Veröffentlichungen zum Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2 InvStG

Frage: Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns?

Antwort: Der von der Investmentgesellschaft nach § 5 Abs. 2 InvStG bewertungstäglich zu ermittelnde Aktiengewinn umfasst sowohl den Fonds-Aktiengewinn als auch den Fonds-Immobiliengewinn, die getrennt zu ermitteln und bekannt zu machen/zu veröffentlichen sind.

Ob das Investmentvermögen in Immobilien investieren darf, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In den Fonds-Immobiliengewinn gehen nämlich nicht nur die unterjährigen Erträge und die Wertveränderungen des Grundbesitzes in DBA-Ländern, sondern auch andere Erträge ein, für die nach § 4 Abs. 1 InvStG und dem jeweiligen Methodenartikel des DBA eine Freistellung erfolgt. Auch spielen bei den Mussangaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG Überlegungen zum Kreis der zulässigen Anlagegegenstände keine Rolle.