Steuerbar ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG der Eigenverbrauch im Inland. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert wird und daß der private Verbrauch des Unternehmers der gleichen Umsatzsteuerbelastung unterliegt wie der des Privatmanns.
Eigenverbrauch ist die tatsächliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe des Unternehmens zu unternehmesfremden Zwecken (BFH-Urt. v. 3. 11. 1983,BStBl 1984 II S. 169).
Ein solcher Eigenverbrauch kann sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen.
Das UStG kennt drei Eigenverbrauchstatbestände:
1. die Entnahme von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG),
2. die Ausführung von sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG),
3. das Tätigen von Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 - 7 oder Abs. 7 EStG oder § 12 Nr. 1 EStG (§ 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).
Der Ort des Eigenverbrauchs ist dort, wo die entsprechende Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt würde.
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