OFD Münster - Verfügung vom 04.01.2011
Kurzinfo ESt 1/2011

OFD Münster - Verfügung vom 04.01.2011 (Kurzinfo ESt 1/2011) - DRsp Nr. 2011/80008

OFD Münster, Verfügung vom 04.01.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 1/2011

DRsp Nr. 2011/80008

Werbungskostenabzug bzw. steuerfreie Erstattung von Reisekosten; Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei zeitlich befristet entsandten Arbeitnehmern

Werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber (z. B. ausländische Muttergesellschaft) zeitlich befristet an ein verbundenes Unternehmen (z. B. inländische Tochtergesellschaft) entsandt, sind für die Frage des Werbungskostenabzugs bzw. der steuerfreien Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Regelmäßige Arbeitsstätte beim neuen Arbeitgeber

Das mit dem bisherigen Arbeitgeber abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis ruht für die Dauer der Entsendung zum verbundenen Unternehmen. Dieses schließt mit dem Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab:

Das Arbeitsverhältnis mit dem aufnehmenden Unternehmen ist separat und eigenständig zu beurteilen. Durch den Vertragsabschluss wird das aufnehmende Unternehmen zivilrechtlich Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat in der ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des (neuen) Arbeitgebers von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er diese nachhaltig aufsucht (R 9.4 Abs. 3 LStR).

Die durch die Tätigkeit im Inland entstehenden Aufwendungen können nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden (R 9.11 LStR).