OFD Münster - Verfügung vom 04.04.2006
S 2319 - 94 - St 21 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 04.04.2006 (S 2319 - 94 - St 21 - 31) - DRsp Nr. 2008/89955

OFD Münster, Verfügung vom 04.04.2006 - Aktenzeichen S 2319 - 94 - St 21 - 31

DRsp Nr. 2008/89955

Abgabe der Steuererklärungen; Fristverlängerungen Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen

I. Vorbemerkung

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben das Fristverlängerungsverfahren hinsichtlich der Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, neu geregelt. Nach den gleich lautenden Erlassen gilt nunmehr eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres bzw. bis zum 31.03. des Zweitfolgejahres bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr (Wj.) ermitteln. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02. (bzw. 31.05.) des Zweitfolgejahres verlängert werden. Eine weitergehende Frist kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die wesentlichen Unterschiede zum bisherigen Fristverlängerungsverfahren sind in der nachfolgenden Übersicht (ohne Besonderheiten bei Einkünften aus LuF mit abweichendem Wj.) zusammengestellt:

Abgabefristen für Steuererklärungen bis Kalenderjahr 2004 Abgabefristen für Steuererklärungen ab Kalenderjahr 2005
Bis zum 31.05. des Folgejahres Gesetzliche Abgabefrist Gesetzliche Abgabefrist
Fristverlängerung für Steuererklärungen,