OFD Münster - Verfügung vom 04.09.2006
G 1421 - 138 - St 12 - 33 (Ms)

OFD Münster - Verfügung vom 04.09.2006 (G 1421 - 138 - St 12 - 33 (Ms)) - DRsp Nr. 2008/90426

OFD Münster, Verfügung vom 04.09.2006 - Aktenzeichen G 1421 - 138 - St 12 - 33 (Ms)

DRsp Nr. 2008/90426

Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer ab dem EZ 2004

Zur Verdeutlichung der gewerbesteuerlichen Folgewirkungen des Halbeinkünfteverfahrens habe ich für die in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen die beiliegende Übersicht erstellt. Diese basiert auf der ab dem Erhebungszeitraum (EZ) 2004 geltenden Rechtslage und zeigt, wie bereits die für den EZ 2003 maßgebliche Übersicht (G 1421 A - St 142 (D), G 1421 - 23 - St 131 (K) und G 1421 - 138 - St 12 - 33 (MS) vom 14. 5.2004), anhand eines nach Rechtsform des zu besteuernden Unternehmens differenzierenden Zahlenbeispiels auf, ob und inwieweit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen ist. Abweichungen zur bis EZ 2003 geltenden Rechtslage ergeben sich durch § 7 Satz 4 GewStG idF des EURLUmsG, der die Anwendung des § 8b KStG und des § 3 Nr. 40 EStG bei der Gewerbesteuer von Mitunternehmerschaften festgeschrieben hat.

Darüber hinaus kann dieser Übersicht entnommen werden, zu welchen Kennzahlen bei der Gewerbesteuerveranlagung Anweisungen vorzunehmen sind.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen sowie die entsprechenden Anweisungen ab dem EZ 2004

1. Grundfälle (ohne Organschaft)

1.1 Dividende