Steuerbefreite juristische Personen und ausländische Anteilseigner können bei Bezug von Dividenden die KapErtrSt gem. §
Verschiedentlich werden nachträglich die Gewinnausschüttungen und damit auch die darauf lastende KapErtrSt herabgesetzt, weil z. B. im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens eine verdeckte Gewinnausschüttung niedriger als von der Bp angenommen wird oder sich aufgrund einer Betriebsprüfung die Gliederung des Eigenkapitals ändert und EK 04 als für die Ausschüttung verwendet gilt. In diesen Fällen zahlen die FÄ den Unterschiedsbetrag der KapErtrSt, die gem. der ursprünglichen und der nunmehr geänderten Ausschüttung geschuldet wird, zurück. Das Bundesamt für Finanzen hat die von ihm durchgeführte Erstattung der KapErtrSt entsprechend zu ändern. da andernfalls die Gefahr der Doppelerstattung besteht.
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