OFD Münster - Verfügung vom 05.02.1998
S 2410

OFD Münster - Verfügung vom 05.02.1998 (S 2410) - DRsp Nr. 2008/85132

OFD Münster, Verfügung vom 05.02.1998 - Aktenzeichen S 2410

DRsp Nr. 2008/85132

§ 44c EStG Erstattung von Kapitalertragsteuer sowie aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen - Unterrichtung des Bundesamtes für Finanzen -

Steuerbefreite juristische Personen und ausländische Anteilseigner können bei Bezug von Dividenden die KapErtrSt gem. § 44c Abs. 1 und 2 EStG oder nach Maßgabe der DBA ganz oder teilweise erstattet erhalten. Das Bundesamt für Finanzen läßt sich vor Durchführung der Erstattung die Höhe der Gewinnausschüttung und die Entrichtung der KapErtrSt durch geeignete Unterlagen (z. B. Gewinnverteilungsbeschluß, KapErtrSt-Anmeldung, Zahlungsbestätigung der Finanzkasse) nachweisen.

Verschiedentlich werden nachträglich die Gewinnausschüttungen und damit auch die darauf lastende KapErtrSt herabgesetzt, weil z. B. im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens eine verdeckte Gewinnausschüttung niedriger als von der Bp angenommen wird oder sich aufgrund einer Betriebsprüfung die Gliederung des Eigenkapitals ändert und EK 04 als für die Ausschüttung verwendet gilt. In diesen Fällen zahlen die FÄ den Unterschiedsbetrag der KapErtrSt, die gem. der ursprünglichen und der nunmehr geänderten Ausschüttung geschuldet wird, zurück. Das Bundesamt für Finanzen hat die von ihm durchgeführte Erstattung der KapErtrSt entsprechend zu ändern. da andernfalls die Gefahr der Doppelerstattung besteht.