OFD Münster - Verfügung vom 05.05.2006
G 1000 - 11 - St 23 - 35 - MS

OFD Münster - Verfügung vom 05.05.2006 (G 1000 - 11 - St 23 - 35 - MS) - DRsp Nr. 2008/90036

OFD Münster, Verfügung vom 05.05.2006 - Aktenzeichen G 1000 - 11 - St 23 - 35 - MS

DRsp Nr. 2008/90036

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer; nicht angenommene Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer (Az. 1 BvR 311/06)

Mit obiger Vorsteher-Information hat die Oberfinanzdirektion Münster über die anhängige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbstgenutzten Wohneigentum informiert (Az. 1 BvR 1644/05). Zugleich wurden Möglichkeiten zum pragmatischen Umgang mit der eingesetzten Antragsflut aufgezeigt.

Eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer war seit dem 9. 2.2006 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig (Az. 1 BvR 311/06). Die neue Beschwerde ging deutlich über die bisherigen Einzelfragen hinaus und wendete sich gegen das gesamte Grundsteuergesetz. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Grundsteuer sei als Sonderbelastung nur eines bestimmten Vermögensteils eine „Sonder-Vermögensteuer” für Grundbesitzer und somit unter Beachtung des Gleichheitsgebots des Art 3 GG nicht mehr zu rechtfertigen. Die Kritik richtete sich gegen alle drei Stufen der Grundsteuer, d.h. Einheitswertfestsetzung, Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und Erhebung der Grundsteuer. Diese Verfassungsbeschwerde wurde vom BverfG mit Beschluss vom 03.03.2006nicht angenommen.