OFD Münster - Verfügung vom 06.02.1996
S 2729

OFD Münster - Verfügung vom 06.02.1996 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86338

OFD Münster, Verfügung vom 06.02.1996 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86338

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von sogenannten Internetvereinen

Es werden Vereine gegründet, die nach den vorliegenden Satzungen die Förderung der (privaten) Datenkommunikation zum Zweck haben. Weitere Zwecke sind u. a. die Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der Datenkommunikation, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenkommunikation, die Förderung der Volksbildung im Umgang mit den neuen elektronischen Medien sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

Verwirklicht werden sollen diese Zwecke u. a.:

  • durch Bereitstellung von Zugängen zu (internationalen) Kommunikationsnetzwerken,

  • durch Aufbau, Förderung und Unterhalt von (lokalen) Datenkommunikationsnetzen zur Benutzung durch die Mitglieder und andere Personen,

  • durch Schulungen und Bereitstellung von Informationsmaterial.

Dazu weist die OFD auf folgendes hin:

Unterschiedliche elektronische (internationale) Kommunikationsnetzwerke (Rechnernetze) sind in aller Welt miteinander verbunden. Dieser Verbund wird Internet genannt. Derzeit sind im Internet 50 - 60 Mio. Personen über 6.6 Mio. Rechner in über 140 Ländern erreichbar. Firmen, Schulen, Behörden und Privatleute machen nunmehr verstärkt von den Nutzungsmöglichkeiten des Internet Gebrauch.