OFD Münster - Verfügung vom 06.04.2011
Kurzinfo ESt 06/2011
Normen:
EStG § 3 Nr. 62;

OFD Münster - Verfügung vom 06.04.2011 (Kurzinfo ESt 06/2011) - DRsp Nr. 2011/80203

OFD Münster, Verfügung vom 06.04.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 06/2011

DRsp Nr. 2011/80203

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62;

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Sozialversicherung ; Anwendung von § 3 Nr. 62 EStG im Rahmen der Inanspruchnahme der Härtefallregelung von § 11 TV UmBw (Umgestaltung der Bundeswehr)

Beschäftigte der Bundeswehr erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer sogenannten Härtefallregelung des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) eine monatliche Ausgleichszahlung von 72 % des bisherigen Bruttoeinkommens für das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses (einvernehmlicher Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers).

Neben den monatlichen Ausgleichszahlungen werden durch die Bundeswehr die hälftigen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung (RV) sowie in voller Höhe die übrigen Beiträge zur RV und die VBL-Umlage getragen. Diese Zahlungen stellen Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG dar.