Zu der Frage, ob die Finanzbehörden eines Landes bewegliche Kulturgüter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ErbStG auch dann in vollem Umfang von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreien können, wenn das
Die vollständige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG setzt kumulativ voraus
nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ErbStG eine Bereitschaftserklärung des Erwerbers, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen; dabei knüpft diese Tatbestandsvoraussetzung an die Denkmaleigenschaft (tatsächliche Unterschutzstellung) des Gegenstands nach den jeweiligen Denkmalbestimmungen an,
und
nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ErbStG eine zwanzigjährige Zugehörigkeit der Gegenstände zum Familienbesitz (1. Alternative) oder ihre Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (2. Alternative).
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