OFD Münster - Verfügung vom 06.09.2004
S 3812 - 13 - St 23 - 35

OFD Münster - Verfügung vom 06.09.2004 (S 3812 - 13 - St 23 - 35) - DRsp Nr. 2008/88097

OFD Münster, Verfügung vom 06.09.2004 - Aktenzeichen S 3812 - 13 - St 23 - 35

DRsp Nr. 2008/88097

Steuerbefreiung für Kulturgüter, die dem Denkmalschutz unterstellt werden und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Zu der Frage, ob die Finanzbehörden eines Landes bewegliche Kulturgüter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ErbStG auch dann in vollem Umfang von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreien können, wenn das Denkmalschutzgesetz des Landes - wie in NRW - keine Möglichkeit vorsieht, solche Gegenstände tatsächlich unter Schutz zu stellen, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Die vollständige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG setzt kumulativ voraus

  • nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ErbStG eine Bereitschaftserklärung des Erwerbers, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen; dabei knüpft diese Tatbestandsvoraussetzung an die Denkmaleigenschaft (tatsächliche Unterschutzstellung) des Gegenstands nach den jeweiligen Denkmalbestimmungen an,

    und

  • nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ErbStG eine zwanzigjährige Zugehörigkeit der Gegenstände zum Familienbesitz (1. Alternative) oder ihre Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (2. Alternative).