OFD Münster - Verfügung vom 09.06.2011
Kurzinfo ESt 16/2011

OFD Münster - Verfügung vom 09.06.2011 (Kurzinfo ESt 16/2011) - DRsp Nr. 2011/80324

OFD Münster, Verfügung vom 09.06.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 16/2011

DRsp Nr. 2011/80324

Berücksichtigung von Rumpfwirtschaftsjahren bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages; § 7g EStG, § 8b EStDV, § 6 Abs. 3 EStG, §§ 20, 24 UmwStG

Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) EStG kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschafsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde, ist der Abzug rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG).

Dabei ist jedes Rumpfwirtschaftsjahr grundsätzlich als ein Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.