OFD Münster - Verfügung vom 09.09.1998
EZ 1100

OFD Münster - Verfügung vom 09.09.1998 (EZ 1100) - DRsp Nr. 2008/80754

OFD Münster, Verfügung vom 09.09.1998 - Aktenzeichen EZ 1100

DRsp Nr. 2008/80754

Eigenheimzulage bei Bauten auf fremden Grund und Boden

Beiliegende Karteianweisung übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Aufnahme in das Sachheft.

Anlage: Karteianweisung zur EStG -Kartei NRW sonstige Nebengesetze, EigZulG Nr. 3002

Mit dem BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 zu ,,Zweifelsfragen zum EigZulG und zum Vorkostenabzug bei einer nach dem EigZulG begünstigten Wohnung (§ 10 i EStG)'', EigZulG Nr. 4 (nachfolgend zitiert BMF 1998) hat sich die bisherige rechtliche Behandlung von Bauten auf fremden Grund und Boden wesentlich geändert. Die Neuerungen haben zwar in erster Linie Auswirkungen für die Eigenheimzulage (EigZul), jedoch ergeben sich dadurch auch Änderungen auf die Grundförderung nach § 10 e EStG Vgl. § 10 e EStG Nr. 3000, Punkt II.

Inhaltsverzeichnis 1 Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremden Grund und Boden 1 2 Bauten auf fremden Grund und Boden bei späterem Eigentums- erwerb 2 2.1 Neuregelung 2 2.2 Übergangsregelung 3 2.3 Unentgeltlicher Erwerb 5 2.4 Teilentgeltlicher Erwerb 6

1 Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremden Grund und Boden

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG wird die EigZul nur für Wohnungen im eigenen Haus oder der eigenen Eigentumswohnung gewährt. Der Anspruchsberechtigte muß somit bürgerlich-rechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung sein (Rz. 4 BMF 1998).