§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das
Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn über den Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 (= Tag der Verkündung des
Nach dem BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 ist über einen Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 auch dann nicht bestandskräftig entschieden, wenn der Antrag auf Veranlagung erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist. Der BFH hat ausgeführt, dass daher einem Antrag auf Veranlagung für ein Kalenderjahr vor 2005 auch dann zu entsprechen ist, wenn der Antrag erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist, soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen.
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