OFD Münster - Verfügung vom 10.01.2007
Kurzinfo ESt

OFD Münster - Verfügung vom 10.01.2007 (Kurzinfo ESt) - DRsp Nr. 2010/80263

OFD Münster, Verfügung vom 10.01.2007 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt

DRsp Nr. 2010/80263

§ 46 EStG; Veranlagung von Arbeitnehmern Aktualisiert am 22.03.2007, 23.05.2007, 20.12.2007, 02.01.2008, 25.02.2008, 25.06.2008, 20.02.2009, 17.07.2009, am 22.03.2010 und am 19.04.2010!

1. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden.

Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn über den Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 (= Tag der Verkündung des JStG im BGBl) noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Nach dem BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 ist über einen Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 auch dann nicht bestandskräftig entschieden, wenn der Antrag auf Veranlagung erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist. Der BFH hat ausgeführt, dass daher einem Antrag auf Veranlagung für ein Kalenderjahr vor 2005 auch dann zu entsprechen ist, wenn der Antrag erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist, soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen.