BFH - Urteil vom 12.11.2009
VI R 1/09
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 § 46 Abs. 2 Nr. 8 § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 52 Abs. 55j; ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1801/08

Stellen des Antrags auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28. Dezember 2007 durch einen ausschließlich Arbeitslohn beziehenden Arbeitnehmer; Fortgeltung der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz alte Fassung (EStG a.F.)

BFH, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen VI R 1/09

DRsp Nr. 2010/1065

Stellen des Antrags auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28. Dezember 2007 durch einen ausschließlich Arbeitslohn beziehenden Arbeitnehmer; Fortgeltung der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz alte Fassung (EStG a.F.)

1. Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28. Dezember 2007, ist er --soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen-- gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 zu veranlagen. 2. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. gilt insoweit nicht fort.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 § 46 Abs. 2 Nr. 8 § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 52 Abs. 55j; ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Klägerin hatte keine Einkünfte. Lohnersatzleistungen bezogen die Kläger nicht.