Durch Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder wird der FIFA nach § 50 Abs. 7 EStG die Steuer erlassen, die auf Einkünfte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 in Deutschland erzielt werden.
Die für die Steueranmeldungen zuständigen Finanzämter haben den Vertragspartnern der FIFA den Steuererlass auf Anfrage verbindlich zu bestätigen.
Die Bestätigungen werden voraussichtlich vor allem Vergütungen betreffen, die von den Rundfunkanstalten der ARD und dem ZDF an die FIFA gezahlt werden. Sie können jedoch auch von allen übrigen Vertragspartnern der FIFA erbeten werden, die im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 Zahlungen an diese leisten (z. B. für den Erwerb von Werbe- und Merchandisingrechte). Die OFD weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Steuererlass nur auf Zahlungen bezieht, die von den inländischen Vertragspartnern direkt an die FIFA geleistet werden. Erfolgen die Zahlungen über zwischengeschaltete ausländische Verwertungsgesellschaften, unterliegen diese Einkünfte weiterhin dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG.
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