OFD Münster - Verfügung vom 11.02.2008
G 1422 - 7 - St 12 - 33 (Ms)

OFD Münster - Verfügung vom 11.02.2008 (G 1422 - 7 - St 12 - 33 (Ms)) - DRsp Nr. 2008/92323

OFD Münster, Verfügung vom 11.02.2008 - Aktenzeichen G 1422 - 7 - St 12 - 33 (Ms)

DRsp Nr. 2008/92323

Hinzurechnung von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.7.2007 (9 K 1080/04, 9 K 4302/04, rkr.) entschieden, dass die Hinzurechnung der Gewinnanteile stiller Gesellschafter, die als Unternehmen ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV) verstößt.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, in vergleichbaren Fällen (stiller Gesellschafter hält Beteiligung im Betriebsvermögen und ist im EU-Ausland, in den EWR-Staaten oder in solchen Staaten ansässig, mit denen ein DBA besteht) bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 von einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. abzusehen.