FG Münster - Urteil vom 13.07.2007
9 K 1080/04 K,G,F
Normen:
AO § 160 ; GewStG § 8 Nr. 3 ; EGV Art. 43 ; EGV Art. 56 ; EStG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1976

Stille Gesellschaft, Benennungsverlangen nach § 160 AO, Europarechtswidrigkeit von § 8 Nr. 3 GewStG

FG Münster, Urteil vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 9 K 1080/04 K,G,F - Aktenzeichen 9 K 4302/04 K,F

DRsp Nr. 2008/2964

Stille Gesellschaft, Benennungsverlangen nach § 160 AO, Europarechtswidrigkeit von § 8 Nr. 3 GewStG

1. Ein stiller Gesellschafter, der weder am Verlust noch an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist und keinen derartigen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben kann, dass hierdurch das fehlende Mitunternehmerrisiko kompensiert wird, ist steuerlich als typisch stiller Gesellschafter anzusehen. 2. Erfolgt eine Zahlung an eine natürliche oder juristische Person, die entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen kann oder die die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet, kommt der Steuerpflichtige einem Verlangen der Finanzbehörde, den Empfänger der Zahlung i.S.v. § 160 AO anzugeben, erst durch Benennung der hinter der zwischengeschalteten Person stehenden Person nach. 3. § 8 Nr. 3 GewStG in der bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums 2007 geltenden Fassung verstößt gegen die