OFD Münster - Verfügung vom 12.03.1996
S 2253

OFD Münster - Verfügung vom 12.03.1996 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/84717

OFD Münster, Verfügung vom 12.03.1996 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/84717

§ 21 EStG Aktuelle Fragen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat in mehreren Urt. v. 9. und 10. 5. 1995 zu der Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei grundlegender Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes Stellung genommen. In dem als Anl. 1 beigefügten Arbeitspapier sind die Grundsätze zur stl. Beurteilung von Bauaufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes dargestellt.

Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der § 9a Nr. 2 EStG eingeführt worden. Danach kann bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, ab dem VZ 1996 ein Pauschbetrag von 42 DM/qm nach § 9a Nr. 2 EStG abgezogen werden, wenn die Werbungskosten pauschal ermittelt werden. In dem als Anl. 2 beigefügten Arbeitspapier wird zur Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrages Stellung genommen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 1996 ist § 7 Abs. 5 EStG geändert worden. Dadurch ist die degressive AfA für Wohngebäude eingeschränkt worden. Eine Übersicht über die linearen und degressiven Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG ist in der Anl. 3 dargestellt.

Anlage 1

Steuerliche Beurteilung von Bauaufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes

Der BFH hat in den folgenden Entscheidungen zu der Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei grundlegender Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes Stellung genommen: