Der BFH hat in mehreren Urt. v. 9. und 10. 5. 1995 zu der Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei grundlegender Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes Stellung genommen. In dem als Anl. 1 beigefügten Arbeitspapier sind die Grundsätze zur stl. Beurteilung von Bauaufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes dargestellt.
Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der § 9a Nr. 2 EStG eingeführt worden. Danach kann bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, ab dem VZ 1996 ein Pauschbetrag von 42 DM/qm nach § 9a Nr. 2 EStG abgezogen werden, wenn die Werbungskosten pauschal ermittelt werden. In dem als Anl. 2 beigefügten Arbeitspapier wird zur Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrages Stellung genommen.
Im Rahmen des Jahressteuergesetz 1996 ist § 7 Abs. 5 EStG geändert worden. Dadurch ist die degressive AfA für Wohngebäude eingeschränkt worden. Eine Übersicht über die linearen und degressiven Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG ist in der Anl. 3 dargestellt.
Steuerliche Beurteilung von Bauaufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes
Der BFH hat in den folgenden Entscheidungen zu der Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei grundlegender Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes Stellung genommen:
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