OFD Münster - Verfügung vom 12.10.2004
S 0127

OFD Münster - Verfügung vom 12.10.2004 (S 0127) - DRsp Nr. 2008/88216

OFD Münster, Verfügung vom 12.10.2004 - Aktenzeichen S 0127

DRsp Nr. 2008/88216

Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter sowie erweiterter beschränkter Steuerpflicht

1.

Verlegt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland und tritt hierdurch Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht ein, so ist nach dem ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG für das Jahr des Wechsels nur noch eine Einkommensteuerveranlagung (zur unbeschränkten Steuerpflicht) durchzuführen, in die alle im Laufe des Veranlagungszeitraums erzielten Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht geht auch häufig die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren auf ein anderes Finanzamt über, sobald eine der beteiligten Finanzbehörden von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Folglich übernimmt das (neu) zuständig gewordene Finanzamt - wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels - die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume.

Für das Jahrdes Wechsels der Steuerpflicht sollte die Zuständigkeit regelmäßig dem Sonderbezirk für die beschränkte Steuerpflicht übertragen werden.

Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht.