OFD Münster - Verfügung vom 12.10.2004
S 6130 - 30 - St 24 - 30

OFD Münster - Verfügung vom 12.10.2004 (S 6130 - 30 - St 24 - 30) - DRsp Nr. 2008/88208

OFD Münster, Verfügung vom 12.10.2004 - Aktenzeichen S 6130 - 30 - St 24 - 30

DRsp Nr. 2008/88208

Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger

Die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung ausländischer Pkw ist in verschiedenen Rechtsvorschriften (Genfer Abkommen, EU-Richtlinien, DBA, IntKfzVO; § 3 Nr. 13 KraftStG) geregelt. Allen Vorschriften ist aber der Grundsatz gemeinsam, dass ein in einem EU-Land zugelassenes Fahrzeug in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, wenn es hier nur vorübergehend genutzt wird. Die vorübergehende Nutzung ist Grundvoraussetzung für eine Steuerbefreiung. Nach Ablauf eines Jahres (dauernde Nutzung vorausgesetzt) ist das Fahrzeug in jedem Fall steuerpflichtig. Bei Erreichen der Jahresfrist wird die vorübergehende Nutzung kraft Gesetzes verneint.

In dem Augenblick, in dem der Halter des Fahrzeugs seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet oder der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Deutschland liegt, ist das Fahrzeug auch innerhalb der Jahresfrist in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Das Fahrzeug wird dann nicht mehr nur vorübergehend in Deutschland genutzt. Die Ausführungen in der KraftSt-Kartei NRW (§ 3 Nr. 13, Karte 2, Nr. 2 I. Absätze 3 und 4) sind in diesem Sinne zu verstehen.