OFD Münster - Verfügung vom 13.03.2013
S 1978c-158-St 11-33

OFD Münster - Verfügung vom 13.03.2013 (S 1978c-158-St 11-33) - DRsp Nr. 2013/80377

OFD Münster, Verfügung vom 13.03.2013 - Aktenzeichen S 1978c-158-St 11-33

DRsp Nr. 2013/80377

Steuerliche Behandlung der Einbringung nach § 20 UmwStG (i. d. F. des SEStEG)

Unter den Arbeitshilfen wurde eine Checkliste für die Anwendung des § 20 UmwStG (i. d. F. des SEStEG) eingestellt.

Die Checkliste gilt für Umwandlungen an denen ausschließlich Personen beteiligt sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich im EU/EWR Raum befinden und die nach dem 12.12.2006 erfolgt sind (Anmeldung zur Eintragung im HR oder Übergang wirtschaftlichen Eigentums).

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 UmwStG (i. d. F. des SEStEG) können in einschlägigen Fällen anhand der Checkliste überprüft werden.

IV. Weitere Hinweise

  • Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG

    Für die erhaltenen Anteile entsteht die siebenjährige Nachweispflicht zum 31. 5. jeden Jahres.

  • Mitverstrickung gem. § 22 Abs. 7 UmwStG

    Werden im Rahmen einer Einbringung unter dem gemeinen Wert stille Reserven auf andere Anteile (auch bei Anteilen anderer Personen) übertragen, so gelten auch diese Anteile insoweit als sperrfristbehaftete Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 o. 2 UmwStG (MKST-Vordruck 7.7).

  • Miteinbringung von Anteilen

    Befinden sich im eingebrachten Betriebsvermögen auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so gelten insoweit die Regelungen des § 22 Abs. 2 UmwStG22 Abs. 1 Satz 5 UmwStG; MKST-Vordruck 7.6.2).

V. Gewerbesteuer