OFD Münster - Verfügung vom 13.07.2009
Kurzinfo Est 21/2009

OFD Münster - Verfügung vom 13.07.2009 (Kurzinfo Est 21/2009) - DRsp Nr. 2009/80450

OFD Münster, Verfügung vom 13.07.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo Est 21/2009

DRsp Nr. 2009/80450

Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von faktisch wertlosen Optionsscheinen

Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Verluste aus der Veräußerung von Optionsscheinen am letzten Handelstag nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geltend gemacht werden, wobei die veräußerten Optionsscheine im Zeitpunkt der Veräußerung faktisch wertlos waren und nur ein symbolischer Veräußerungserlös (z. B. i. H. v. 0,001 € pro Optionsschein) erzielt wurde.

Die Veräußerung eines Optionsscheins fällt begrifflich unter § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG und ist, soweit sie innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt, steuerbar.

Hiervon ist die Ausübung des Optionsrechts zu unterscheiden. Ein entsprechender Differenzausgleich führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag gem. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Ist in den Emissionsbedingungen die Lieferung des Basiswertes vorgesehen, zählen die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts zu den Anschaffungskosten des Basiswerts.

Der Verfall eines Optionsscheins ist dagegen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Es liegt weder eine entgeltliche Übertragung i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, noch sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt. (BFH vom 19.12.2007, IX R 11/06)