BFH - Urteil vom 19.12.2007
IX R 11/06
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; FGO § 68 § 121 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1031
BFHE 219, 574
BStBl II 2008, 519
DB 2008, 1190
NJW 2008, 2064
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5715/04

Option; Verfall einer Option; privates Veräußerungsgeschäft; vergebliche Werbungskosten

BFH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen IX R 11/06

DRsp Nr. 2008/10303

Option; Verfall einer Option; privates Veräußerungsgeschäft; vergebliche Werbungskosten

»Wer erworbene Optionen verfallen lässt, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; FGO § 68 § 121 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember des Streitjahres (2000) u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Dieser beruhte in Höhe von 26 046,12 DM auf dem Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausgeübt, sondern verfallen lassen hatte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung des sich aus den verfallenen Kaufoptionen ergebenden Verlustes ab. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Ein Termingeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402 (EStG) liege auch beim Verfall eines befristeten Optionsrechtes vor. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 669 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.