OFD Münster - Verfügung vom 13.11.1996
S 2249

OFD Münster - Verfügung vom 13.11.1996 (S 2249) - DRsp Nr. 2008/84865

OFD Münster, Verfügung vom 13.11.1996 - Aktenzeichen S 2249

DRsp Nr. 2008/84865

§ 32c EStG Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften

Als Anl. übersendet die OFD ein Arbeitspapier zur Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften (§ 32c EStG). Es ergänzt das Arbeitspapier zu § 32c EStG, das die OFD den ESt-Hauptsachegebietsleitern mit den Bezugsvfg. v. 23. 2. 1995 bzw. 31. 1. 1996 übersandt hat.

Seit den Vfg. v. 23. 2. 1995 bzw. 31. 1. 1996 sind weitere Zweifelsfragen bei Anwendung des § 32c EStG aufgetreten, zu denen in dem Arbeitspapier Stellung genommen wird. Außerdem hat das Staatliche Rechnungsprüfungsamt für Steuern festgestellt, daß die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG vielfach zu Unrecht gewährt wird. Diese führt oft zu erheblichen Steuerausfällen.

Anlage

Arbeitspapier

Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften (§ 32c EStG)

1. Allgemeines

Ab dem VZ 1994 erfolgt eine Tarifbegrenzung für bestimmte gewerbliche Einkünfte i. S. des § 32c EStG auf 47 v. H. Die Tarifbegrenzung soll steuerliche Nachteile ausgleichen, die sich durch die Belastung gewerblicher Einkünfte mit GewSt ergeben. Sie erstreckt sich deshalb nur auf gewerbliche Einkünfte i. S. von § 15 EStG, die zugleich der GewSt unterliegen (§ 32c Abs. 2 Satz 1 EStG).

2. Umfang der nach § 32c EStG begünstigten gewerblichen Einkünfte