OFD Münster - Verfügung vom 14.06.2004
S 2729 - 194 - St 13 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 14.06.2004 (S 2729 - 194 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2008/87864

OFD Münster, Verfügung vom 14.06.2004 - Aktenzeichen S 2729 - 194 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2008/87864

Gemeinnützigkeit von Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie von Integrationsprojekten

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BStBl 2004 I S. 474) wurde u.a. der § 68 Nr. 3 AO neu gefasst.

Danach hat § 68 Nr. 3 AO nun folgenden Wortlaut:

„a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,

b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und

c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,”