OFD Münster - Verfügung vom 14.07.2004
S 0284

OFD Münster - Verfügung vom 14.07.2004 (S 0284) - DRsp Nr. 2008/87963

OFD Münster, Verfügung vom 14.07.2004 - Aktenzeichen S 0284

DRsp Nr. 2008/87963

Zugangsvermutung bei schriftlichen Verwaltungsakten

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag (bei einer Übermittlung im Geltungsbereich der AO) bzw. einen Monat (bei einer Übermittlung außerhalb des Geltungsbereichs der AO) nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Ein Verwaltungsakt kann auch durch Telefax wirksam bekannt gegeben werden. Bei dem durch Telefax bekannt gegebenen Verwaltungsakt handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt (AEAO zu § 122 Nr. 1.8.2), mit der Folge, dass er unabhänigig von einer Bekanntgabe im In- oder Ausland am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2a AO). Es gelten jedoch die für schriftliche Verwaltungsakte maßgebenden Grundsätze, d. h., dass der Verwaltungsakt nicht zwingend unterschrieben sein muss. Die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten reicht gem. § 119 Abs. 3 AO aus.

Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2, Abs. 2a AO).

Für die Nachweispflicht gilt folgendes: