OFD Münster - Verfügung vom 14.12.2011
akt. Kurzinfo KSt 8/2008

OFD Münster - Verfügung vom 14.12.2011 (akt. Kurzinfo KSt 8/2008) - DRsp Nr. 2012/80049

OFD Münster, Verfügung vom 14.12.2011 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo KSt 8/2008

DRsp Nr. 2012/80049

§ 37 Abs. 4 - 7 KStG - Ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens; hier: Anträge auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags

Derzeit mehren sich Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.

Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens durch das SEStEG das KSt-Guthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das KSt-Guthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.

Die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.