OFD Münster - Verfügung vom 14.12.2011
Kurzinfo ESt 35/2011

OFD Münster - Verfügung vom 14.12.2011 (Kurzinfo ESt 35/2011) - DRsp Nr. 2012/80048

OFD Münster, Verfügung vom 14.12.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 35/2011

DRsp Nr. 2012/80048

Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung; Vertragsarztzulassung als immaterielles WG; BFH-Urteil vom 09.08.2011,BStBl 2011 II S. 875

Kassenzulassung als wertbildender Faktor

Mit dem Urteil vom 09.08.2011 (BStBl 2011 II S.875) hat der BFH entschieden, dass der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut darstellt. Erwirbt daher ein Praxisnachfolger eine bestehende Arztpraxis, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil mit Vertragsarztsitz und zahlt er unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben einen Kaufpreis, der den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt, ist der Kassenzulassung kein gesonderter Wert beizumessen und sie ist somit einheitlich mit dem Praxiswert abzuschreiben.

Kassenzulassung als eigenständig bewertbares, nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut

Allerdings hat der BFH in seinem Urteil ausgeführt, dass dieser grundsätzlich in den Praxiswert eingeflossene wertbildende Faktor sich dann zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut konkretisieren kann, wenn er zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs - z. B. im Kaufvertrag - gemacht wird.