OFD Münster - Verfügung vom 15.01.2013
S 2334 - 3 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 15.01.2013 (S 2334 - 3 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2013/80203

OFD Münster, Verfügung vom 15.01.2013 - Aktenzeichen S 2334 - 3 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2013/80203

Vereinbarung über die lohnsteuerliche Bewertung der Dienstwohnungen der Geistlichen und der Dienst- und Mietwohnungen der übrigen Bediensteten der Kirchengemeinden sowie der Privatnutzung der Fernsprechanschlüsse in den Dienstwohnungen der Geistlichen im Bereich der Lippischen Landeskirche für die Zeit vom 01.01.2013 - 31.12.2015

Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.10.1992 - IV B 6 - S 2334 - 105/92 zur steuerlichen Bewertung der Dienstwohnungen von Geistlichen klargestellt, dass für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungsüberlassung gem. § 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 8.1 Abs. 6 der der ortsübliche Mietwert der jeweiligen Wohnung zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Etwaige örtlich bedingte Wertsteigerungen oder Wertminderungen sind in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Ein Abschlag vom Mietwert kommt in Betracht, wenn sich Beeinträchtigungen dadurch ergeben, dass eine enge räumliche Verbindung der zur Verfügung gestellten Wohnung mit der Erfüllung der beruflichen Pflichten besteht, sofern diese Beeinträchtigungen nicht bereits bei der Wohnflächenberechnung Berücksichtigung fanden.