OFD Münster - Verfügung vom 15.03.1996
S 2225 a

OFD Münster - Verfügung vom 15.03.1996 (S 2225 a) - DRsp Nr. 2008/84064

OFD Münster, Verfügung vom 15.03.1996 - Aktenzeichen S 2225 a

DRsp Nr. 2008/84064

§ 19 EigZulG Anwendung des EigZulG bei Erwerb teilfertiger Wohnungen

Gem. § 19 Abs. 1 EigZulG ist eine Eigenheimzulage immer dann zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung mit der Herstellung nach dem 31. 12. 1995 begonnen umd im Fall der Anschaffung, die Wohnung nach dem 31. 12. 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. Beim Beginn der Herstellung bzw. im Fall der Anschaffung zwischen dem 26. 10. 1995 und dem 1. 1. 1996 hat der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG). Als Beginn der Herstellung gilt nach § 19 Abs. 3 EigZulG immer der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird/worden ist.

In Fällen, in denen der Anspruchsberechtigte ein unbebautes Grundstück oder ein Grundstück mit einem teilfertigen Gebäude anschafft und die Wohnung auf der Grundlage eines noch von dem Rechtsvorgänger vor dem 26. 10. 1995 gestellten Bauantrags fertigstellt, ist für die Frage der Anwendung des EigZulG der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses des Anspruchsberechtigten maßgeblich.