OFD Münster - Verfügung vom 15.03.2013
akt. Kurzinfo KSt 2/2011

OFD Münster - Verfügung vom 15.03.2013 (akt. Kurzinfo KSt 2/2011) - DRsp Nr. 2013/80355

OFD Münster, Verfügung vom 15.03.2013 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo KSt 2/2011

DRsp Nr. 2013/80355

Verfassungswidrigkeit der Umgliederungsvorschriften des § 36 Abs. 3 und 4 KStG i. d. F. des StSenkG vom 23.10.2000; Anträge auf Änderung der Bescheide über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens, Anträge auf erstmalige gesonderte Feststellung des Endbestandes des EK 45 gem. § 36 Abs. 7 KStG und Einsprüche gegen die geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG

Mit Beschluss vom 17.11.2009 (1 BvR 2192/05) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren des § 36 Abs. 3 und 4 KStG i. d. F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 ( BGBl 2000 I S. 1433) nicht mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen.

Das Bundesverfassungsgericht hat beanstandet, dass die Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels (i. d. R. 31.12.2000) mit 45 % belasteten Elgenkapitals (EK 45) in mit 40 % belastetes Eigenkapital (EK 40) und unbelastetes Eigenkapital (EK 02) für diejenigen Unternehmen zu einem Wegfall von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen kann, die nur über einen geringen oder keinen Bestand an EK 02 verfügen.