OFD Münster - Verfügung vom 15.12.2011
akt. Kurzinfo ESt 25/2011

OFD Münster - Verfügung vom 15.12.2011 (akt. Kurzinfo ESt 25/2011) - DRsp Nr. 2012/80106

OFD Münster, Verfügung vom 15.12.2011 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 25/2011

DRsp Nr. 2012/80106

Berücksichtigung von Kindern Aussetzen der allgemeinen Wehrpflicht - Einführung des Bundesfreiwilligendienstes

Die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht und - damit einhergehend - der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wirft auch für den steuerlichen Familienleistungsausgleich einige Rechtsfragen auf. Die Fragen sind auf Bund-Länder-Ebene erörtert worden. Zudem entstehen neue Fragestellungen hinsichtlich des neu eingeführten Bundesfreiwilligendienstes.

1. Kinder, die einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG) leisten

Dienste im Sinne des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Die Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes führt dazu, dass der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG geregelte Berücksichtigungstatbestand „anderer Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes” nicht mehr verwirklicht werden kann.