Im folgenden wird die Verfügung vom 13.01.1993 überarbeitet und aufgrund des neuen Erlasses vom 31.12.1994 (BStBl. I S. 887 ff. § 10 e EStG Nr. 1, nachfolgend zitiert BMF 1994) aktualisiert.
Erbbauzinsen, die der Erbbauberechtigte für die fortwährende Nutzung des Erbbaugrundstücks an den Grundstückseigentümer entrichtet, können bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung nach § 10 e (6) EStG wie SA abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit vor Beginn der erstmaligen Nutzung entfallen (Tz. 93 i.V.m. Tz. 91 BMF 1994).
Erbbauzinsen, die für nach dem Bezug der Wohnung liegende Zeiträume gezahlt werden, können steuerlich nur im Rahmen des § 10 e (6 a) EStG berücksichtigt werden. Ein Abzug als dauernde Lasten i.S. des § 10 (1) Nr. 1 a EStG scheidet aus (BFH-Urteil vom 24.10.1990,BStBl 1991 II S. 175).
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