OFD Münster - Verfügung vom 17.03.2011
S 2729 - 225 - St 13 - 33
Normen:
KStG; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; ;

OFD Münster - Verfügung vom 17.03.2011 (S 2729 - 225 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2011/80198

OFD Münster, Verfügung vom 17.03.2011 - Aktenzeichen S 2729 - 225 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2011/80198

Normenkette:

KStG; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; ;

Umsatzsteuerrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV)

Der DAV hat u. a. den Zweck, das Bergsteigen und alpine Sportarten zu fördern und zu pflegen. Der DAV besteht aus verschiedenen Sektionen. Sektion des DAV kann auf Antrag jede rechtsfähige, gemeinnützige Vereinigung werden, deren Ziele und Satzung mit denjenigen des DAV in Einklang stehen. Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Satzung des DAV.

Teilweise betreiben DAV-Sektionen Kletteranlagen, welche an eigene Sektionsmitglieder, an Sektionsmitglieder anderer Sektionen oder aber auch an Nichtmitglieder überlassen werden. Eine Übersicht der durch den DAV in Nordrhein-Westfalen betriebenen Kletteranlagen findet sich unter folgendem Link:

www.dav-kletteranlagensuche.de/index.php?pagedef=bundesland&bundesland=10