OFD Münster - Verfügung vom 18.01.2013
akt. Kurzinfo ESt 7/2012

OFD Münster - Verfügung vom 18.01.2013 (akt. Kurzinfo ESt 7/2012) - DRsp Nr. 2013/80193

OFD Münster, Verfügung vom 18.01.2013 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 7/2012

DRsp Nr. 2013/80193

Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16.03.2010, VIII R 20/08 ( BStBl 2010 II, 787) auf die Veranlagungsoption des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2010, VIII R 20/08 entschieden, dass Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen. Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 801 € bzw. 1.602 € abgezogen (Sparerpauschbetrag).

Der Gesetzgeber hat mit § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Option zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer eingeräumt. Voraussetzung ist, dass ein Anleger entweder bereits

  • aufgrund seiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungshöhe (mind. 25 %) oder

  • aufgrund seiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungshöhe (mind. 1 %) in Kombination mit einer beruflichen Tätigkeit