OFD Münster - Verfügung vom 18.12.1997
G 1421

OFD Münster - Verfügung vom 18.12.1997 (G 1421) - DRsp Nr. 2008/85944

OFD Münster, Verfügung vom 18.12.1997 - Aktenzeichen G 1421

DRsp Nr. 2008/85944

§ 2 GewStG Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Kapitalgesellschaften

Der BFH hat mit Urt. v. 27.3.1996 - I R 89/95 - (BStBl 1997 II S. 224) - entschieden, daß Gewinne aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an einer PersGes auch dann nicht der GewSt unterliegen, wenn Einbringender eine KapGes war, bei der die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gewstpfl. gewesen wäre.

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der Regelung im Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR 1990 wonach der Gewinn aus der Veräußerung derartiger Anteile gewstpfl. ist. Die vorstehende Regelung ist daher überholt und nicht mehr anzuwenden. Die OFD bittet, in allen noch offenen Fällen bis einschließlich VZ 1996 nach den Grundsätzen des o. g. BFH-Urt. zu verfahren.

Für VZ ab 1997 gilt folgendes:

Durch Art. 11 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1997 (BStBl 1996 I S. 1546) wurde der § 18 Abs. 4 UmwStG um einen Satz 2 ergänzt. Danach unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer PersGes der GewSt, wenn die Veräußerung innerhalb von Jahren nach dem Vermögensübergang auf die PersGes erfolgt. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen Gegenstand der Einbringung in die PersGes der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil einer gewesen ist.