OFD Münster - Verfügung vom 20.03.2006
S 4521 - 14 - St 23 - 35

OFD Münster - Verfügung vom 20.03.2006 (S 4521 - 14 - St 23 - 35) - DRsp Nr. 2008/89899

OFD Münster, Verfügung vom 20.03.2006 - Aktenzeichen S 4521 - 14 - St 23 - 35

DRsp Nr. 2008/89899

Vermessungskosten als Teil der Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, wie z.B. die Vermessungskosten, fallen gemäß § 448 Abs. 1 BGB dem Verkäufer zur Last. Verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme dieser Kosten, so sind sie Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Stehen die Vermessungskosten noch nicht fest, so ist im Hinblick auf die Anwendung der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung eine Schätzung durchzuführen (s. Abschnitt I Tz. 1 des Erlasses vom 01.04.1997 S 4521 - 3 - VA 2). Die Schätzung, die nur die Frage betrifft, ob die Bagatellgrenze erreicht wird, kann dabei endgültig erfolgen (s. Erlass vom 16.03.2001 S 4521 - 3 - VA 2), sofern keine Umstände gegeben sind, die eine Überwachung (z.B. wegen der Höhe der Kosten) zwingend notwendig erscheinen lassen.