Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, wie z.B. die Vermessungskosten, fallen gemäß § 448 Abs. 1 BGB dem Verkäufer zur Last. Verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme dieser Kosten, so sind sie Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Stehen die Vermessungskosten noch nicht fest, so ist im Hinblick auf die Anwendung der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung eine Schätzung durchzuführen (s. Abschnitt I Tz. 1 des Erlasses vom 01.04.1997 S 4521 - 3 - VA 2). Die Schätzung, die nur die Frage betrifft, ob die Bagatellgrenze erreicht wird, kann dabei endgültig erfolgen (s. Erlass vom 16.03.2001 S 4521 - 3 - VA 2), sofern keine Umstände gegeben sind, die eine Überwachung (z.B. wegen der Höhe der Kosten) zwingend notwendig erscheinen lassen.
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