OFD Münster - Verfügung vom 20.07.2011
akt. Kurzinfo ESt 20/2011

OFD Münster - Verfügung vom 20.07.2011 (akt. Kurzinfo ESt 20/2011) - DRsp Nr. 2011/80403

OFD Münster, Verfügung vom 20.07.2011 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 20/2011

DRsp Nr. 2011/80403

Pauschaler Kilometersatz für Auswärtstätigkeiten bei Nutzung des eigenen Pkw als Werbungskosten

In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen - in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer - für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.

Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKW’s unverändert 0,30 € (vgl. auch BMF vom 20.08.2001, BStBl 2001 I, S. 541).