Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2007 (Az. VI R 75/04) entschieden, dass in Aufteilungsfällen, in denen die Aufteilung einer Gesamtschuld nach einer geänderten Steuerfestsetzung bei Anwendung des Aufteilungsmaßstabes des § 273 Abs. 1 AO bei keinem der Gesamtschuldner zu einem fiktiven Mehrbetrag aus der getrennten Veranlagung führt, der allgemeine Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO angewandt werden muss.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die zusammen veranlagten Ehegatten erklärten ursprünglich negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemannes und positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau. Nach einer Außenprüfung erließ das FA für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die Einkünfte des Ehemannes für die Streitjahre jeweils erhöht, jedoch weiterhin negativ verblieben. Die Einkünfte der Ehefrau blieben unverändert. Durch Erhöhung des z.v.E. ergaben sich Nachzahlungen. Den Anträgen auf Aufteilung folgte das FA, indem es die Mehrsteuern nach den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 AO aufteilte und in voller Höhe der Ehefrau zurechnete.
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