OFD Münster - Verfügung vom 21.09.2004
S 2198 b - 61 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 21.09.2004 (S 2198 b - 61 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/88188

OFD Münster, Verfügung vom 21.09.2004 - Aktenzeichen S 2198 b - 61 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/88188

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Sanierungs- und Denkmalschutzobjekten

1. Allgemeines

Nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG sind bestimmte Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen begünstigt. Im Fall der Anschaffung ist Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen zeitlich nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind.

Das bedeutet, dass im Falle der Anschaffung die anteiligen Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen, steuerlich begünstigt sind (§§ 7h Abs. 1 Satz 3, 7i Abs. 1 Satz 5 EStG). Der einheitliche Kaufpreis ist auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierung und Sanierung aufzuteilen.

Häufig werden größere denkmalgeschützte Objekte/Sanierungsobjekte von Bauträgern o.ä. erworben und von diesen in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt, an verschiedene Erwerber veräußert und anschließend saniert.

Die einkommensteuerliche Förderung des Denkmalschutzes bzw. der Städtesanierung ist von einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Bescheinigungsbehörde (für NRW: Städte und Gemeinden) abhängig.