OFD Münster - Verfügung vom 22.03.2011
S 2172 - 12 - St 12 - 33 (Ms)

OFD Münster - Verfügung vom 22.03.2011 (S 2172 - 12 - St 12 - 33 (Ms)) - DRsp Nr. 2011/80243

OFD Münster, Verfügung vom 22.03.2011 - Aktenzeichen S 2172 - 12 - St 12 - 33 (Ms)

DRsp Nr. 2011/80243

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

1. Photovoltaikanlagen

a) Allgemeines

Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 1. August 2004 (BGBl 2004 I S. 1918) - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2004) - sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 EEG 2004) sowie den von ihnen übernommenen Strom zu vergüten (§ 5 EEG 2004). Die Höhe der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie regelt § 11 EEG 2004. Sie ist vor allem abhängig von der Leistung der Anlage, im Allgemeinen aber so hoch, dass die Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern. Das EEG 2004 gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind.